Grünschnittsammlung des Amtes Rehna

Grünschnittsammlung des Amtes Rehna


Warum betreibt das Amt Rehna eine Grünschnittannahme?
Auf Grundlage des § 3 Absatz 7 Nummer 1 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) betreibt das Amt Rehna die Grünschnittannahme zur Erfassung von Gartenabfällen aus privaten Haushaltungen. Damit folgen wir der Maßgabe des § 5 Absatz 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (AbfWG M-V) und unterstützen aktiv den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Nordwestmecklenburg bei der Durchführung der Erfassung und Verwertung von überlassungspflichtigen Gartenabfällen. Um eine flächendeckende Erfassung in dem gesamten Amtsbereich sicherzustellen, wurde seit 2 016 eine zweite Sammelstelle eingerichtet.
Was muss ich bei der Anlieferung beachten?
Jeder Einwohner des Amtes Rehna ist berechtigt. Gartenabfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen. auf den Sammelplätzen abzugeben. Die Sammelstellen prüfen die ldentität und den Wohnort des Antleferers und sind befugt, die Annahme von Gartenabfällen, die nach Art und Menge von gewerblich genutzten
Gartengrundstücken oder nicht aus dem Gebiet des Amtes Rehna stammen, abzulehnen. Astwerk und Grünschnitt müssen getrennt abgegeben werden. Weiterhin ist die Abgabe auf 5 m3 pro Monat und Haushalt begrenzt.
Wann und wo kann ich meinen Grünschnitt abgeben?
Sammelstellen
o Sammetstelle 1 – Rehna, Bülower Straße 65, 19217 Rehna
Öffnungszeiten von Anfang März bis Ende November mittwochs in der Zeit von 17:00 Uhr bis 1900 Uhr
und samstags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Sammelstette 2 – Schlagresdorf, Neue Straße 10. 19217 Schlagsdorf (Schlagresdorf)
Öffnungszeiten ganzjährig von montags bis donnerstags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie
freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr. Zusätztiche Öffnungszeiten richten sich nach den Aushängen.
Welche Kosten fallen für mich an?
Für Einwohner aus dem Amtsbereich Rehna ist die Abgabe von Gartenabfällen ein kostenloser Service. Die anfallenden Kosten tragen die Gemeinden und der Abfallwirtschaftsbetrieb.
Darf ich denn weiterhin im März und Oktober meine Gartenabfälle verbrennen?
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in einer Verordnung geregelt. In Sinne der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen ist das Verbrennen nur dann zulässig, wenn keine zumutbaren Alternativen vorhanden sind. Wir als örtliche Ordnungsbehörde
vertreten daher eindeutig die Rechtsauffassung. dass durch Verrotten auf dem eigenen Grundstück, der kostenlosen flächendeckenden Grundschnittannahme und der Wahlmöglichkeit einer Biotonne in unserem Amtsbereich ausreichend Alternativen
geschaffen wurden, die ein Verbrennen dieser pflanzlichen Abfälle ausschließen.
Anregungen und Kritik?
Kritik und Anregungen richten Sie bitte an das Ordnungsamt Rehna.