Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern Silvester 2018
Landkreis Nordwestmecklenburg-Amtliche Bekanntmachung
Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern
der Kategorie F 2 anlässlich des Jahreswechsels 201812019
Aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV)
vom 31.01.1991 (BGBI. I S. 169) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit
der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts
(ZuständigkeitsVOSprengstoff) vom 04.08.1992 (GVOB1. M-V S. 534) wird
folgendes angeordnet:
ln den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ortsteilen des Landkreises Nordwestmecklenburg
ist aus Gründen der Brandgefahr am 31 .12.2018 und 01.01 .2019 verboten:
1. im Umkreis von 200m um brandgefährdete Objekte (wie B. reetgedeckte
Gebäude, Holzlager, Scheunen und Stallungen u.ä.) das Abbrennen von Raketen
und sogenannten,,Römischen Lichtern“,
- im Umkreis von 100m um brandgefährdete Objekte (wie z.B. reetgedeckte
Gebäude, Holzlager, Scheunen und Stallungen) das Abbrennen. von Kanonenschlägen,
Knallfröschen und sonst. Feuenryerkskörpem der KategorieF 2,
- in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen
das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2,
- das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in den
Ortsteilen Schattin, 23942 Barendorf und Groß Schwansee sowie BIüssen,
- das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 außerhalb
der dafür ausgewiesenen Flächen in den Orten – Grieben – Kirch Mummendorf
– Wohlenberg – Schaddingsdorf- Roxin – Dechow
- das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in der
Hansestadt Wismar in den Bereichen, Ortsteil Hoben, Fischkaten, Seestraße
in Redentin, Klußer Damm ab Einfahrt Arndtstraße in Richtung Lübow, Gewerbegebiet
Haffeld vorzunehmen.
Hinweise:
Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote gelten als Ordnungswidrigkeiten gemäß §
46 sprengv und sind mit Geldbußen bis zu zehntausend Euro bedroht.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 sind durch einen entsprechenden
Aufdruck auf der Verpackung deutlich erkennbar (dazu gehören unter anderem Raketen
Alle rArt, Knallfrösche, Kanonenschläge) und dürfen an Personen unter 18 Jahren
nicht abgegeben werden.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Grevesmühlen, 28. November 2018
Rudolph
Fachdienstleiterin
lm lnternet unter https://www.nordwestmecklenburs.de/de/oeffentlichebekanntmachunqen.
html mit Ablauf des 28.1 1.2018 öffentlich bekannt gemacht.