Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern Silvester 2018

Landkreis Nordwestmecklenburg-Amtliche Bekanntmachung

Anordnung über das Abbrennen von Feuerwerkskörpern

der Kategorie F 2 anlässlich des Jahreswechsels 201812019

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV)

vom 31.01.1991 (BGBI. I S. 169) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit

der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Sprengstoffrechts

(ZuständigkeitsVOSprengstoff) vom 04.08.1992 (GVOB1. M-V S. 534) wird

folgendes angeordnet:

ln den kreisangehörigen Städten, Gemeinden und Ortsteilen des Landkreises Nordwestmecklenburg

ist aus Gründen der Brandgefahr am 31 .12.2018 und 01.01 .2019 verboten:

1. im Umkreis von 200m um brandgefährdete Objekte (wie B. reetgedeckte

Gebäude, Holzlager, Scheunen und Stallungen u.ä.) das Abbrennen von Raketen

und sogenannten,,Römischen Lichtern“,

  1. im Umkreis von 100m um brandgefährdete Objekte (wie z.B. reetgedeckte

Gebäude, Holzlager, Scheunen und Stallungen) das Abbrennen. von Kanonenschlägen,

Knallfröschen und sonst. Feuenryerkskörpem der KategorieF 2,

  1. in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen

das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2,

  1. das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in den

Ortsteilen Schattin, 23942 Barendorf und Groß Schwansee sowie BIüssen,

  1. das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 außerhalb

der dafür ausgewiesenen Flächen in den Orten – Grieben – Kirch Mummendorf

– Wohlenberg – Schaddingsdorf- Roxin – Dechow

  1. das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 in der

Hansestadt Wismar in den Bereichen, Ortsteil Hoben, Fischkaten, Seestraße

in Redentin, Klußer Damm ab Einfahrt Arndtstraße in Richtung Lübow, Gewerbegebiet

Haffeld vorzunehmen.

Hinweise:

Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote gelten als Ordnungswidrigkeiten gemäß §

46 sprengv und sind mit Geldbußen bis zu zehntausend Euro bedroht.

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F 2 sind durch einen entsprechenden

Aufdruck auf der Verpackung deutlich erkennbar (dazu gehören unter anderem Raketen

Alle rArt, Knallfrösche, Kanonenschläge) und dürfen an Personen unter 18 Jahren

nicht abgegeben werden.

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Grevesmühlen, 28. November 2018

Rudolph

Fachdienstleiterin

lm lnternet unter https://www.nordwestmecklenburs.de/de/oeffentlichebekanntmachunqen.

html mit Ablauf des 28.1 1.2018 öffentlich bekannt gemacht.