Amtliche Bekanntmachung des Amtes Rehna
Vorbereitung der Schöffenwahl für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis
31.12.2028
Die Gemeinden des Amtes Rehna sind aufgefordert, für die im Jahr 2023
statffindenden Wahlen der Schöffinnen und Schöffen für den Amtsgerichtsbezirk
Wismar sowie den Strafkammern des Landgerichtes Schwerin jeweils einen und die
Stadt Rehna vier Vorschläge zu unterbreiten.
Aus der Vorschlagsliste wählt ein Ausschuss beim Amtsgericht Wismar die
erforderliche Zahl von Schöffen.
lnteressenten für dieses Ehrenamt sollen folgende Vorraussetzungen erfüllen:
• deutsche Staatsangehörigkeit, ausreichende Beherrschung der deutschen
Sprache
• mindestens 25 Jahre alt — höchstens 69 Jahre alt am 01.01.2024
• wohnhaft in Rehna bzw. in der jeweiligen Gemeinde z. Z. der
Kandidatenaufstellung
• keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten, kein
laufendes Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat, die zum
Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann
• Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, soziale Kompetenz,
Unparteilichkeit, Lebenserfahrung und Menschenkenntnis
• gesundheitliche Eignung
Angehörige bestimmter Berufsgruppen sollen nicht zum Amt des Schöffen berufen
werden, wie z. B. Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete im Strafvollzug, Notare,
Rechtsanwälte, Bewährungshelfer und Religionsdiener.
lnteressenten der Gemeinden Carlow, Dechow, Groß Molzahn, Königsfeld, Holdorf,
Schlagsdorf, Thandorf, Rieps, Utecht, Wedendorfersee und der Stadt Rehna wenden
sich bitte schriftlich, telefonisch (038872/929-101) oder per E-Mail
(m. holste reh na.de)
bis zum 15. März 2023
an das Amt Rehna, Herrn Ho 1st, Freiheitsplatz 1, 19217 Rehna oder an den
jeweiligen Bürgermeister bzw. die jeweilige Bürgermeisterin.
Die Bewerbungsformulare sind unter www.rehna.de abrufbar.
Rehna, den 26.01.2023
A. Spiewack
Amtsvorsteher