| Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht lehnt Rechtsschutzantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz im Zusammenhang mit der Wakenitz-Brücke ab |
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| Donnerstag, 19. März 2009 10:24 | |
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Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 hat der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein dem Kreis Herzogtum Lauenburg seine Rechtsauffassung mitgeteilt, dass der Durchführung der noch ausstehenden Straßenbauarbeiten an der Wakenitz-Brücke nördlich des Ratzeburger Sees – insbesondere Asphaltierungsarbeiten - noch im Laufe des Monats März die Nebenbestimmung des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegenstehe, wonach die Durchführung der Baumaßnahme „im Zeitraum vom 20. August bis 28. Februar“ erfolge. Hiergegen hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Landesverband Schleswig-Holstein e.V. – Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Feststellung beantragt, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2009 entsprochen. Der Beschluss vom 18. März 2009 (Aktenzeichen 4 MB 14/09) ist unanfechtbar. |