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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht lehnt Rechtsschutzantrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz im Zusammenhang mit der Wakenitz-Brücke ab |
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Donnerstag, 19. März 2009 10:24 |
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Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 hat der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein dem Kreis Herzogtum Lauenburg seine Rechtsauffassung mitgeteilt, dass der Durchführung der noch ausstehenden Straßenbauarbeiten an der Wakenitz-Brücke nördlich des Ratzeburger Sees – insbesondere Asphaltierungsarbeiten - noch im Laufe des Monats März die Nebenbestimmung des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegenstehe, wonach die Durchführung der Baumaßnahme „im Zeitraum vom 20. August bis 28. Februar“ erfolge.
Hiergegen hat der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland – Landesverband Schleswig-Holstein e.V. – Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Feststellung beantragt, dass sein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2009 entsprochen.
Auf die Beschwerde des Kreises Herzogtum Lauenburg hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts gestern den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz abgelehnt. Der Bund für Umwelt und Naturschutz könne mit diesem Antrag sein Ziel, die Durchführung der noch ausstehenden Straßenbauarbeiten vorläufig bis zum 19. August 2009 zu unterbinden und somit einen Baustopp herbeizuführen, nicht erreichen. Denn die Durchführung der Straßenbauarbeiten erfolge nicht in Vollzug des Schreibens des Landesbetriebes für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein vom 16. Februar 2009, sondern aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses. Der Rechtsbehelf, der einen Baustopp ermögliche, sei der des Antrages auf Erlass einer Sicherungsanordnung ge-mäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bund für Umwelt und Naturschutz habe jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass er einen solchen Antrag nicht stelle.
Der Beschluss vom 18. März 2009 (Aktenzeichen 4 MB 14/09) ist unanfechtbar.
Verantwortlich für diese Presseinformation: RiOVG Dr. Thies-Hinrich Engelbrecht-Greve, Pressereferent | Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht | Brockdorff-Rantzau-Straße13 | 24837 Schleswig | Telefon 04621/86-1648 | Telefax 04621/86-1277 Quelle - Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht |